Wie lange ist mein Erste-Hilfe Kurs gültig

Die Lizenz zum Leben retten! Der Erste-Hilfe-Kurs und seine Gültigkeit

Erste-Hilfe Kurs Gültigkeit

Tagtäglich kommt es zu Unfällen, sowohl im Straßenverkehr wie im Haushalt oder in Betrieben. Laut Studien sind im Schnitt ca. 2.500 mal pro Tag Menschen in Deutschland auf Erste Hilfe angewiesen.
Um hier seiner Pflicht als Ersthelfer nachkommen zu können, muss jeder Führerschein-Neuling seit 2016 einen Erste-Hilfe-Kurs mit neun Unterrichtseinheiten (9x 45 Minuten) absolvieren. In diesem bekommt man theoretisches und praktisches Wissen beigebracht, um lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen und seinen Mitmenschen helfen zu können.
Seit 2016 gibt es den bislang bekannten LSM (Lebensrettende Sofortmaßnahmen)-Kurs nicht mehr und wurde durch den Erste-Hilfe-Kurs ersetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt musste jeder Fahrschüler 8 Unterrichtseinheiten (8x 45 Minuten) im LSM-Kurs besuchen.
Bereits erworbene LSM-Bescheinigungen sind noch bis zum 21.10.2017 gültig*. Wer nach diesem Datum plant, seinen Führerschein zu erweitern, muss dann einen Erste-Hilfe-Kurs wie wir ihn anbieten, auswählen.

Unser Erste-Hilfe-Kurs ist ein Leben lang gültig, jedoch nur, wenn er zum Zweck des Führerscheinerwerbs besucht und erfolgreich abgeschlossen wird. Diese unbegrenzte Gültigkeit gilt für alle Führerscheinklassen (neu seit dem 01.07.2015) und besitzt keinen festen bzw. gesetzlichen Ablauftermin für die lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Straßenverkehr mit Auto, Motorrad und anderen Fortbewegungsmitteln.
Geht man allerdings nicht nach gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten, sollte man sich die Frage stellen, ob diese Bescheinigung noch von Nutzen ist, wenn der Kurs bereits lange Jahre her ist. Möchte man auf dem neuesten Stand sein und mit bestem Wissen und Gewissen am Straßenverkehr teilnehmen, empfehlen wir, den Erste-Hilfe-Kurs alle zwei Jahre aufzufrischen. Nur so kann man in einer Notsituation überlegt und effektiv handeln und helfen!

Etwas anders verhält es sich beim Erste-Hilfe-Kurs im Betrieb, also für den betrieblichen Ersthelfer. Laut den Vorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die die betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften festlegen, gelten bestimmte Fristen für den Ablauf der Bescheinigung. Der Lehrgang ist insgesamt lediglich zwei Jahre gültig. Erneuert man innerhalb dieses Zeitraumes nicht sein Wissen und nimmt nicht an dem Kurs Erste Hilfe Training (auch genannt Fortbildung in Erster Hilfe) teil, verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit. Ist dies geschehen, muss erneut der vollständige Erste-Hilfe-Kurs besucht und wiederholt werden. Erst dann wird die Bescheinigung wieder gültig und die Gesetzliche Unfallversicherung erkennt den Teilnehmer nach abgeschlossenem Kurs wieder als betrieblichen Ersthelfer an.
Übrigens: Bei bis zu 20 versicherten Angestellten benötigt jeder Betrieb laut den Vorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherung einen betrieblichen Ersthelfer. Bei mehr als 20 versicherten Angestellten sind je nach Branche 5 bis 10% der anwesenden Versicherten als betriebliche Ersthelfer einzusetzen und auszubilden.

Nochmal alles kurz zusammengefasst.

•Bereits erworbene LSM-Bescheinigungen sind noch bis zum 21.10.2017 gültig*

•Neue, seit 01.07.2015, Erste-Hilfe-Kurse – unbegrenzt gültig.

•Für betriebliche Ersthelfer: Zwei Jahre gültig. Innerhalb von 2 Jahren muss Fortbildungskurs besucht werden

Keiner kann sich alles ein Leben lang merken, was einmal geschult wurde. Daher ist es äußerst empfehlenswert, den Erste-Hilfe-Kurs alle zwei Jahre aufzufrischen. Bleiben Sie am Ball, lernen Sie zu helfen und Leben zu retten!

*FeV § 76 Übergangsrecht 11b

 

§ 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe)
Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017 bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5. Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.

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